§ 40 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und normal normal die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen. normal normal normal arabic Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 3 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt zusammen mit dem Finanzministerium die Prozentsätze für Regelbedarfsstufen und Teilbeträge.
- Diese Regelungen werden durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
- Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und Teilbeträge erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Jahres.
- Die Berechnung der Prozentsätze erfolgt nach bestimmten Regeln für Dezimalstellen.
- Die Festlegungen müssen bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres abgeschlossen sein.